Der Fall Fernandes/Ulmen hat in den letzten Wochen eine breite Diskussion über digitale Gewalt, Identitätsmissbrauch und die Frage ausgelöst, wie gut unser Recht Betroffene tatsächlich schützt.
In der deutschen Diskussion hört man in diesem Zusammenhang immer wieder, die Schweiz gehöre zu den wenigen Ländern, die den Missbrauch einer fremden Identität überhaupt ausdrücklich unter Strafe stellen. Das stimmt: Seit dem 1. September 2023 kennt das Schweizer Strafrecht mit Art. 179decies StGB einen eigenen Straftatbestand zum Schutz vor Identitätsmissbrauch. Weniger diskutiert werden jedoch die praktischen Schwächen dieser Bestimmung.
Als Kanzlei mit Schwerpunkt Persönlichkeitsrecht beschäftigen wir uns oft mit der in der deutschen Diskussion referenzierten Strafbestimmung, mit KI-Fakes und mit Cyberbullying.
Wo liegen die Probleme?
Die Formulierung des Tatbestands. Identitätsmissbrauch ist nur dann strafbar, wenn der Täter die Identität einer anderen Person verwendet, um dieser zu schaden oder um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Diese Einschränkung entspricht einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid des Parlaments. Die Verwendung einer fremden Identität «zum Selbstzweck» soll nicht strafbar sein, da sonst die Grenzen des Strafrechts zu stark ausgeweitet würden, so die Argumentation in der Botschaft zum Gesetzesentwurf. Und genau daran scheitern viele Strafverfahren. Gerade bei Cyberbullying wird – wenn der Täter denn ermittelbar ist – wird geltend gemacht, es habe sich um einen «Scherz» oder eine «Provokation» gehandelt. Die Konsequenz: Verhaltensweisen, die für Betroffene massiv belastend sind – etwa Fake-Profile, Bestellungen im fremden Namen oder Kommunikation unter falscher Identität – sind strafrechtlich teilweise nicht erfasst, obwohl die Persönlichkeitsverletzung offensichtlich ist. Aus anwaltlicher Sicht zeigt sich hier ein zentrales praktisches Problem: Die strafrechtliche Bewertung und die tatsächliche Belastung der Opfer fallen nicht selten auseinander. Für Betroffene ist kaum verständlich, weshalb ein schwerwiegender Eingriff in ihre Identität unter Umständen nicht strafbar sein soll.
Zivilrecht oft keine Alternative. Theoretisch bleibt der zivilrechtliche Weg über die Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB. In der Praxis ist dieser Weg jedoch für viele Betroffene keine echte Alternative. Zivilverfahren sind aufwändig, dauern lange und sind mit erheblichen Kostenrisiken verbunden. Gleichzeitig liegt die Beweislast weitgehend bei den Opfern, die oft gar nicht wissen können, wer hinter den Angriffen steckt oder welche konkreten Handlungen nachweisbar sind. Das führt faktisch dazu, dass sich die Risiken der Rechtsdurchsetzung auf die Opfer verlagern, während die Täter von der Anonymität des Internets profitieren. Oder zugespitzt gesagt: Wer Opfer von Identitätsmissbrauch wird, trägt heute nicht selten das grössere Prozessrisiko als der Täter. Das kann nicht der Anspruch eines wirksamen Persönlichkeitsschutzes sein.
Überlastete Strafbehörden, fehlende Ernsthaftigkeit. Nach meiner Erfahrung tun sich Strafverfolgungsbehörden bei der Ermittlung von Identitätsmissbrauch häufig schwer. Noch immer wird das Delikt teilweise unterschätzt oder als «Kavaliersdelikt» abgetan. Gleichzeitig sind die Staatsanwaltschaften überlastet, was sich zwangsläufig auf die Priorisierung solcher Verfahren auswirkt. Hinzu kommt, dass Identitätsmissbrauch für viele eine abstrakte Gefahr bleibt. Wer nicht selbst betroffen ist, kann sich oft kaum vorstellen, welche konkrete Belastung damit verbunden ist. Für Betroffene bedeutet Identitätsmissbrauch oft einen dauerhaften Kontrollverlust über das eigene Leben. Die ständige Ungewissheit. Täglich der Gang zum (digitalen) Briefkasten und die Frage, welche neue Forderung, Anzeige oder Mahnung diesmal wartet. Bestellungen, die man nie gemacht hat. Registrierungen auf Plattformen, die man nie besucht hat. Post von Erotikshops. Strafverfügungen (!). Inkassoschreiben. Für viele Betroffene wird das Leben zur Hölle, eine Dauerbelastung, die sich über Monate oder Jahre hinziehen kann.
Tiefer Strafrahmen. Täter haben kaum Konsequenzen zu befürchten. Strafrechtlich handelt es sich beim Identitätsmissbrauch um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Freiheitsstrafen werden in der Praxis jedoch kaum ausgesprochen. Die Regel ist – sofern überhaupt ein Täter ermittelt werden kann – eine bedingte Geldstrafe. Für viele Betroffene ist diese Aussicht schwer erträglich. Nicht nur wegen der Tat selbst, sondern auch wegen der emotionalen Belastung, die mit solchen Verfahren einhergeht. Besonders belastend ist die Scham, mit der viele Opfer konfrontiert sind. Einerseits durch die Tat selbst. Andererseits durch die Ermittlungen, im Rahmen derer sie nicht selten schon früh den Eindruck gewinnen, ihr Fall werde nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit behandelt. Zu gering erscheint seine Bedeutung im Vergleich zu anderen, vermeintlich wichtigeren Verfahren. Niederschmetternd ist für viele auch die realistische Einschätzung, dass Täter nur in den wenigsten Fällen tatsächlich identifiziert und verurteilt werden.
Die Täter bleiben anonym. Jeder strafrechtliche Tatbestand ist nur so gut wie die Ermittlungserfolge der Strafverfolgungsbehörden. Kann der Täter nicht identifiziert werden, bleibt das Strafgesetz toter Buchstabe. Genau hier liegt eines der zentralen praktischen Probleme. Identitätsmissbrauch findet heute überwiegend im Internet statt, in einem Umfeld, das Tätern Anonymität verschafft. Chats im fremden Namen, das Verschicken echter oder manipulierter Bilder, Bestellungen bei Online-Shops, Fake-Profile auf Dating-Plattformen oder die Anmeldung auf Sex-Portalen. In den meisten Fällen bleibt der Täter für die Betroffenen unsichtbar und für die Strafverfolgung kaum greifbar. Ein wesentlicher Grund dafür liegt bei den Big-Tech-Unternehmen. Die grossen Plattformen verstecken sich in fremden Jurisdiktionen und geben Informationen über ihre Nutzer selbst gegenüber Strafverfolgungsbehörden oft nicht heraus. Die Folge: Strafverfahren werden sistiert, bis die Taten verjährt sind. Ein zusätzliches praktisches Problem ergibt sich aus der technischen Zuordnung von IP-Adressen. Da grosse Anbieter die für eine eindeutige Identifikation notwendigen Source Ports oft gar nicht loggen, bleibt selbst bei bekannten IP-Adressen die Zuordnung zu einer konkreten Person in vielen Fällen oft unmöglich. Erst kürzlich wurde mir von einer Staatsanwaltschaft in einem konkreten Fall erneut mitgeteilt, dass eine Täteridentifikation genau aus diesem Grund nicht möglich war. Geht es um Strafen in der Schweiz, steht zudem oft der Föderalismus einer konsequenten Durchsetzung im Weg. Die Etablierung eines Straftatbestandes im Jahr 2023 war ein wichtiger Schritt. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch: Ein Gesetz allein schützt Betroffene noch nicht. Entscheidend sind die Rahmenbedingungen, die eine tatsächliche Durchsetzung der Rechte überhaupt erst ermöglichen.
Was braucht es, um Opfer besser zu schützen?
- Mehr Verantwortung für Big-Tech. Wer in der Schweiz Social-Media-Dienstleistungen anbietet, muss hier auch rechtlich greifbar und haftbar sein. Plattformen haben Funktionen klassischer Medien übernommen und sollten entsprechend auch vergleichbare Verantwortlichkeiten tragen. In der Schweiz müssen Medienunternehmen die für die Inhalte verantwortlichen natürlichen Personen nennen. Diese Personen haften für die durch sie verantworteten Inhalte.
- Verpflichtung von sozialen Medien, wirksame Instrumente zur raschen Entfernung rechtsverletzender Inhalte bereitzustellen, damit Betroffene nicht monatelang gegen digitale Persönlichkeitsverletzungen kämpfen müssen. Dazu genügen die heute üblichen, oft schwer auffindbaren und komplizierten Online-Formulare nicht, bei denen Betroffene zwar Meldungen einreichen können, am Ende aber weder einen Anspruch auf eine Prüfung noch auf eine verbindliche Entscheidung haben.
- Einführung eines Stalking-Tatbestand, um systematische digitale Belästigungen besser zu erfassen. Zudem muss die Bestimmung zum Identitätsmissbrauch angepasst werden, um derzeitige Lücken zu schliessen.
Die Einführung eines Tatbestands zum Schutz vor Identitätsmissbrauch ist ein wichtiger Schritt. Die Praxis zeigt jedoch: Ein solcher Straftatbestand schützt Betroffene oft nur ungenügend, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Durchsetzung fehlen.