Ein Video von Freunden beim ausgelassenen Feiern oder ein Foto einer Politikerin, das von einer Newswebseite übernommen wurde – es kommt immer wieder vor, dass auf Social-Media-Plattformen Videos oder Fotos veröffentlicht werden, ohne dass die Rechteinhaberin oder die abgebildete Person um Erlaubnis gefragt wurde. Das stellt oftmals eine Rechtsverletzung dar.
Im Fall unseres Politikerinnen-Beispiels handelt es sich um eine urheberrechtlich geschützte Fotografie. Das Schweizer Urheberrechtsgesetz schützt Texte, Bilder, Fotografien und Videos und sieht vor, dass solche Werke grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Rechteinhaber verwendet werden dürfen. Dies gilt unabhängig davon, wo bzw. auf welcher Plattform diese Inhalte veröffentlicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es wenige Ausnahmen, zum Beispiel wenn es sich um ein sog. Bildzitat handelt.
Im Falle des Feier-Videos sind insbesondere die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person betroffen, namentlich ihr Recht am eigenen Bild. Ohne Einwilligung der Person dürfte die Veröffentlichung auf einer Social-Media-Plattform in der Regel persönlichkeitsverletzend sein.
Was können Betroffene unternehmen?
Wer feststellt, dass Inhalte ohne Erlaubnis auf einer Social-Media-Plattform veröffentlicht wurden, sollte die Veröffentlichung dokumentieren. Dazu empfiehlt es sich, Screenshots anzufertigen und die entsprechenden Links zu den Beiträgen zu speichern.
Wenn die entsprechenden Personen, welche die Verletzung begangen haben, bekannt sind, lohnt es sich, zunächst mit diesen Kontakt aufzunehmen und die Löschung der Inhalte zu verlangen. Oftmals lässt sich das Problem bereits damit ohne grossen Aufwand erledigen.
Eine solche vorgängige Kontaktaufnahme ist jedoch nicht zwingend notwendig oder gar Voraussetzung für das weitere Vorgehen. Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram und YouTube stellen eigene Kontaktformulare zur Verfügung, über die Urheberrechtsverletzungen und/oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte beanstandet werden können, wobei etwas ärgerlich ist, dass diese Formulare teilweise nicht mit einem Klick zu finden sind.
- Facebook/Instagram: Bei Facebook und Instagram, die beide zum Meta-Konzern gehören, können Beiträge über die Meldefunktion beanstandet werden. Dazu wählen Betroffene beim betreffenden Beitrag das Menü mit den drei Punkten und anschliessend die entsprechende Meldeoption aus. Für Urheberrechtsverletzungen stellt Meta zudem spezielle Meldeformulare zur Verfügung. Dabei müssen Betroffene insbesondere angeben, welche Inhalte betroffen sind und weshalb sie zur Geltendmachung der Urheberrechte berechtigt sind. Geht es hingegen um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild, können Betroffene die Veröffentlichung über die dafür vorgesehenen Meldewege beanstanden.
- YouTube: Auch YouTube unterscheidet zwischen Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen der Privatsphäre. Wurde ein urheberrechtlich geschütztes Video ohne Erlaubnis hochgeladen, können Rechteinhaber über das Urheberrechtsverfahren von YouTube dessen Entfernung beantragen. Personen, die ohne ihre Einwilligung in einem Video gezeigt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde wegen Verletzung der Privatsphäre einreichen.
Die Plattform prüft die Beschwerde und entscheidet, ob der beanstandete Inhalt entfernt wird. Eine Meldung führt allerdings nicht automatisch zur Löschung. Die Plattform kann zusätzliche Informationen verlangen oder die Beschwerde ablehnen. Zudem stellen wir leider immer wieder fest, dass offensichtliche Verletzungen nicht gelöscht werden.
Es ist daher unter Umständen nötig, rechtliche Schritte zu ergreifen und gegen den Verletzer direkt oder die betreffende Social-Media-Plattform vorzugehen.
Bei Urheberrechtsverletzungen sieht das Urheberrechtsgesetz die Möglichkeit vor, gerichtlich die Beseitigung einer bestehenden oder die Verhinderung einer drohenden Rechtsverletzung zu verlangen. Bei Persönlichkeitsverletzungen können sich Betroffene gestützt auf Art. 28 ZGB eine Verletzung ihrer Persönlichkeit geltend machen und die Beseitigung einer bestehenden oder die Unterlassung einer drohenden Rechtsverletzung verlangen. Wichtig in diesem Zusammenhang: Gerichtliche Verfahren sind mit Kosten verbunden, die in der Regel von der klagenden Partei vorgeschossen werden müssen und später nach Unterliegen und Obsiegen verteilt werden.
Je nach Sachverhalt kommen zudem Schadenersatzansprüche oder weitere rechtliche Ansprüche in Betracht.
Dass eine Plattform ihren Sitz im Ausland hat, schliesst die Anwendung des Schweizer Rechts und die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nicht aus. Ob ein Verfahren vor einem Schweizer Gericht möglich ist und gegen wen sich Ansprüche durchsetzen lassen, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab.
20. Oktober 2026